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0009 - Netstal-Maschinen AG

Empfehlung Netstal-Maschinen AG vom 19. Mai 1998

Übertragung einer beherrschenden Beteiligung an der Netstal-Maschinen AG, Näfels, innerhalb der Mannesmann-Gruppe -- Ausnahme von der Angebotspflicht

Netstal-Maschinen AG (Netstal) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Näfels. Ihr Kapital beträgt Fr. 29'041'500.--, eingeteilt in 290'200 Inhaberaktien von je Fr. 100.-- Nennwert und 4'300 Inhaberaktien "B" von je Fr. 5.-- Nennwert.

Beide Aktienkategorien sind an der Schweizer Börse kotiert.

Krauss-Maffei AG (Krauss-Maffei), mit Sitz in München, besitzt 260'730 Inhaberaktien von je Fr. 100.-- Nennwert der Netstal, was 89.78% des Aktienkapitals und 88.53% der Stimmrechte entspricht. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Mannesmann AG (Mannesmann), einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Düsseldorf.

Mannesmann hat entschieden, sämtliche Aktivitäten im Bereich der Herstellung von Kunststoffmaschinen in ihrer Tochtergesellschaft Mannesmann Plastics Machinery AG (MPM), München, zusammenzufassen. Die Aktien der MPM befinden sich zu 90% direkt im Besitz der Mannesmann; sämtliche restlichen Beteiligungspapiere werden von der Krauss-Maffei gehalten.
Im Rahmen dieser Reorganisation beabsichtigt die Mannesmann, die Beteiligung der Krauss-Maffei an der Netstal auf die MPM zu übertragen.

Zudem werden sich die Beteiligunsverhältnisse an der MPM verschieben. Am Ende der beabsichtigten Reorganisation wird Krauss Maffei 81% und Mannesmann 19% des Kapitals und der Stimmrechte der MPM halten.

Krauss-Maffei ersucht die Übernahmekommission, der MPM eine Ausnahme von der Angebotspflicht zu gewähren.

Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss mit den Herren Alain Hirsch (Präsident), Ulrich Oppikofer und Alfred Spörri gebildet.

Erwägungen:

Gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG muss der Erwerber von Beteiligungspapieren einer schweizerischen in der Schweiz kotierten Gesellschaft für alle kotierten Beteiligungspapiere dieser Gesellschaft ein Angebot unterbreiten, falls er durch diesen Erwerb den Grenzwert von 33 1/3% der Stimmrechte überschreitet.

Andererseits erlaubt Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG eine Ausnahme von der Angebotspflicht zu gewähren "bei der Übertragung von Stimmrechten innerhalb einer vertraglich oder auf eine andere Weise organisierten Gruppe".

Gemäss Art. 15 Abs. 2 lit. c BEHV-EBK, auf welchen Art. 27 BEHV-EBK verweist, liegt namentlich eine "organisierte Gruppe" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG vor bei "der Zusammenfassung von natürlichen oder juristischen Personen durch die Mehrheit von Stimmrechten oder Kapitalanteilen oder durch eine Beherrschung auf andere Weise zu einem Konzern oder einer Unternehmensgruppe." Diese Bedingungen sind im vorliegenden Fall erfüllt: Krauss-Maffei und MPM werden von Mannesmann sowohl stimmrechts- als auch kapitalmässig beherrscht. Die zwei Gesellschaften gehören zum gleichen Konzern. Die Ausnahmemöglichkeit von Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG ist damit gegeben.

Die Voraussetzungen, die diese Ausnahme rechtfertigen, können nicht generell angegeben werden. Grundsätzlich dürfte eine solche Ausnahme nicht gewährt werden, wenn die Natur der Gruppe aus Sicht der Minderheitsaktionäre durch die Übertragung der Beteiligung verändert wird (siehe Punkt II. 3 des Rundschreibens Nr. 2 der UEK vom 21. Juli 1997, betreffend die Angebotspflicht).

Eine solche Änderung der Natur der Gruppe besteht im vorliegenden Fall nicht. Die MPM und die Krauss-Maffei sind direkt oder indirekt hundertprozentige Tochtergesellschaften der Mannesmann. Die Übertragung der Beteiligung bewirkt somit keine Änderung der Kontrollverhältnisse von Netstal. Zudem wird die Lage der Minderheitsaktionäre durch diese Übertragung in keiner anderen wichtigen Weise geändert.

Eine Ausnahme zur Angebotspflicht muss zeitlich begrenzt werden. Die Ausnahmedauer muss es der Krauss Maffei und der MPM erlauben, die vorgesehene Beteiligungsübertragung innerhalb einer vernünftigen Frist nach Ablauf der Einsprachefrist der Minderheitsaktionäre (Art. 34 Abs. 4 BEHV-EBK) durchzuführen. Im vorliegenden Fall wird eine Frist bis Ende Juli als angemessen betrachtet. In berechtigten Fällen könnte die Übernahmekommission diese Frist verlängern. Sollten sich die für die Ausnahmegewährung relevanten Tatsachen vor der Beteiligungsübertragung erheblich ändern, so hätten es die Parteien der Übernahmekommission zu melden.

In Übereinstimmung mit Art. 35 Abs. 2 BEHV-EBK wird diese Empfehlung an die Bankenkommission mitgeteilt. Zudem wird die Befreiung von der Angebotspflicht gemäss Art. 34 Abs. 4 BEHV-EBK im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert.

Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:

  1. Mannesmann Plastics Machinery AG wird für den Fall eines Erwerbs bis spätestens 31. Juli 1998 der von der Krauss-Maffei AG gehaltenen Beteiligung an der Netstal-Maschinen AG eine Ausnahme von der Angebotspflicht gewährt.
  1. Die Gebühr beträgt Fr. 10'000.--.

Der Präsident des Ausschusses:

Alain Hirsch


Mitteilung an:

  • die Antragstellerin (zu Handen ihres Vertreters),
  • die Eidgenössische Bankenkommission.