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Transaktionen

0499 - Newave Energy Holding AG

Verfügung 499/01 vom 13. Dezember 2011

Öffentliches Kaufangebot von ABB Schweiz AG an die Aktionäre von Newave Energy Holding SA - Angebotsprospekt und Verwaltungsratsbericht

Sachverhalt:

A.
Newave Energy Holding SA (Newave oder Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Gambarogno (TI). Das Aktienkapital beträgt CHF 312'500 und ist eingeteilt in 3'125'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10 (Newave-Aktie). Newave verfügt weder über bedingtes noch über genehmigtes Aktienkapital. Newave ist ein Hersteller von Systemen für die unterbrechungsfreie Stromversorgung, mit denen Kunden ihre kritischen Anwendungen vor Betriebsausfällen schützen und so den störungsfreien Geschäftsablauf sicherstellen. Die Newave-Aktien sind seit dem 6. Juli 2007 an der SIX Swiss Exchange (SIX) gemäss Main Standard kotiert (SIX: NWEN). Newave hat vor der Kotierung an der SIX ein Opting up auf 49 % der Stimmrechte eingeführt.

B.
ABB Schweiz AG (ABB oder Anbieterin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Baden (AG). Das Aktienkapital beträgt CHF 55'000'000 und ist eingeteilt in 550'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 100. ABB wird indirekt über ABB Asea Brown Boveri Ltd, Zürich, zu 100 % von ABB Ltd, Zürich, gehalten. Die Namenaktien von ABB Ltd sind an der SIX (SIX: ABBN), der NASDAQ OMX Stockholm (Schweden) und der New York Stock Exchange (Handel in Form von American Depositary Shares [ADS]) kotiert. Die ABB Gruppe ist weltweit führend in der Energie- und Automationstechnik.

C.
Am 11. Dezember 2011 schlossen ABB und Newave eine Transaktionsvereinbarung betreffend das geplante öffentliche Kaufangebot ab. Darin verpflichtete sich ABB u.a., das vorliegende Kaufangebot zu unterbreiten, und Newave bzw. deren Verwaltungsrat, das Kaufangebot den Aktionären vorbehaltlos zur Annahme zu empfehlen (zum weiteren Inhalt vgl. Angebotsprospekt, Abschnitt E, Ziffer 4).

D.
Ebenfalls am 11. Dezember 2011 unterzeichnete ABB mit folgenden Aktionären je einen Aktienkaufvertrag: Vllaznim Xhiha (Verwaltungsratspräsident und Mitgründer von Newave) über 526'500 Newave-Aktien (entsprechend rund 16.8 % der Stimmrechte), Filippo Marbach (Verwaltungsrat, COO und Mitgründer von Newave) über 540'680 Newave-Aktien (entsprechend rund 17.3 % der Stimmrechte) und Rittal International Stiftung & Co. KG, Herborn (Deutschland), gehörend zur Friedhelm Loh Group, die durch Friedhelm Loh (Verwaltungsrat von Newave) beherrscht wird, über 332'921 Newave-Aktien (entsprechend rund 10.7 % der Stimmrechte). Der Kaufpreis pro Newave-Aktie entspricht in allen Aktienkaufverträgen dem Angebotspreis von CHF 56. Die Aktienkaufverträge sind weder auf das Zustandekommen noch auf den Vollzug des Angebots bedingt und werden vollzogen, sobald die erforderlichen regulatorischen und behördlichen Bewilligungen vorliegen. Gemäss den Aktienkaufverträgen haben sich die genannten Aktionäre, bzw. im Falle der Rittal International Stiftung & Co. KG Herr Friedhelm Loh persönlich, zusätzlich verpflichtet, in Bezug auf die von ihnen unter dem geltenden Optionsplan gehaltenen Optionen die Annulierungszahlung (vgl. Angebotsprospekt, Abschnitt E, Ziffer 2) der Anbieterin anzunehmen und die von ihnen unter dem Aktienplan gehaltenen Newave-Aktien ins Angebot anzudienen.

E.
Am 12. Dezember 2011 vor Börsenbeginn kündigte ABB in den elektronischen Medien an, dass sie ein öffentliches Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden Newave-Aktien unterbreiten werde (Voranmeldung). Am 15. Dezember 2011 soll die Publikation des Angebotsprospekts in den Printmedien in deutscher und französischer Sprache erfolgen. ABB bietet als Angebotspreis CHF 56 netto pro Newave-Aktie. Das Angebot untersteht verschiedenen Bedingungen (vgl. Angebotsprospekt, Abschnitt B, Ziffer 7).

F.
Das Angebotsinserat, der Angebotsprospekt, der Bewertungsbericht von KPMG AG (KPMG), der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft sowie die Fairness Opinion von Bank Sarasin & Cie AG (Bank Sarasin) wurden der Übernahmekommission vor der Publikation zur Prüfung unterbreitet.

G.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Luc Thévenoz (Präsident), Walter Knabenhans und Thomas Rufer gebildet.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Voranmeldung

[1] Ein Anbieter kann gemäss Art. 5 Abs. 1 UEV ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospekts voranmelden. Die daran anknüpfenden Rechtswirkungen ergeben sich aus Art. 7 UEV.

[2] Im vorliegenden Fall enthielt die am 12. Dezember 2011 in den elektronischen Medien publizierte Voranmeldung sämtliche gemäss Art. 5 Abs. 2 UEV geforderten Angaben. Die Publikation des Angebotsprospekts soll am 15. Dezember 2011 erfolgen. Durch die Publikation des Angebotsprospektes innert drei Börsentagen erübrigt sich die Veröffentlichung der Voranmeldung in den Printmedien (vgl. zuletzt Verfügung 406/01 vom 17. März 2009 in Sachen Hammer Retex Holding AG, Erw. 3). Vorausgesetzt, dass der Angebotsprospekt am 15. Dezember 2011 publiziert wird, entfaltet die Voranmeldung ihre rechtlichen Wirkungen am 12. Dezember 2011.

2. Gegenstand des Angebots

[3] Das öffentliche Angebot von ABB bezieht sich auf alle sich im Publikum befindenden Newave-Aktien, einschliesslich aller Newave-Aktien, welche auf der Basis von ausstehenden Anrechten aus Management-Beteiligungsprogrammen und -vereinbarungen bis zum Ende der Nachfrist aus dem Bestand eigener Newave-Aktien übertragen werden. Das Angebot bezieht sich nicht auf Newave-Aktien, die von ABB Ltd oder von Newave (einschliesslich ihrer direkten und indirekten Tochtergesellschaften) gehalten und nicht für die Übertragung auf die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung oder Arbeitnehmer von Newave verwendet werden. Ebenfalls sind diejenigen Newave-Aktien vom Angebot ausgenommen, welche mit den am 11. Dezember 2011 abgeschlossenen Aktienkaufverträgen (vgl. Sachverhalt lit. D) erworben werden (vgl. Angebotsprospekt, Abschnitt B, Ziffer 2). Die Anbieterin erfüllt damit die Anforderungen gemäss Art. 9 Abs. 2 UEV.

3. Handeln in gemeinsamer Absprache

[4] Für Personen, die im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe mit dem Anbieter handeln, gilt Art. 10 Abs. 1 und 2 BEHV-FINMA sinngemäss (Art. 11 Abs. 1 UEV). Sie haben die Pflichten nach Art. 12 UEV einzuhalten. Die Prüfstelle hat zu prüfen, ob diese Personen ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen.

[5] Vorliegend handeln alle von ABB (direkt oder indirekt) kontrollierten und alle ABB direkt oder indirekt kontrollierenden (inkl. ABB Ltd) sowie alle mit ABB unter gemeinsamer Kontrolle stehenden Gesellschaften und Personen in gemeinsamer Absprache mit ABB.

[6] ABB und Newave haben am 11. Dezember 2011 eine Transaktionsvereinbarung abgeschlossen (vgl. Sachverhalt lit. C). Ab diesem Datum handeln auch Newave und alle von ihr kontrollierten Gesellschaften im Hinblick auf das vorliegende Angebot in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin.

[7] Die Anbieterin hat nach Art. 19 Abs. 1 lit. d UEV die in gemeinsamer Absprache mit ihr handelnden Personen im Angebotsprospekt offen zu legen. Die Anbieterin führt diese Personen in ihrem Angebotsprospekt in Abschnitt C, Ziffer 3 auf. In Bezug auf die in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnden Personen entspricht der Angebotsprospekt den gesetzlichen Anforderungen.

4. Einhaltung der Bestimmungen über den Mindestpreis

4.1 Allgemein

[8] Das Angebot umfasst Beteiligungspapiere, deren Erwerb die Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots auslösen würde, weshalb der Preis des Angebots den Bestimmungen über Pflichtangebote entsprechen muss (Art. 9 Abs. 6 UEV i.V.m. Art. 32 Abs. 4 und 5 BEHG sowie Art. 40-45 BEHV-FINMA).

[9] Gemäss Art. 32 Abs. 4 BEHG muss der Preis des Angebots mindestens dem Börsenkurs entsprechen und darf höchstens 25 % unter dem höchsten Preis liegen, den der Anbieter in den 12 letzten Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat (Preis des vorausgegangenen Erwerbs).

4.2 Börsenkurs - Notwendigkeit der Bewertung der Newave-Aktie


[10] Sind die kotierten Beteiligungspapiere vor der Veröffentlichung des Angebots bzw. der Voranmeldung illiquid, so ist eine Bewertung durch eine Prüfstelle im Sinne von Art. 25 BEHG vorzunehmen (vgl. Art. 40 Abs. 4 BEHV-FINMA). Im Bewertungsbericht sind die Bewertungsmethoden, die Bewertungsannahmen und die angewandten Parameter sowie deren Herleitung offenzulegen sowie die Bewertungsgrundlagen aufzuzeigen. Die Kriterien für die Liquidität eines Beteiligungspapiers werden im UEK-Rundschreiben Nr. 2 zur Liquidität im Sinne des Übernahmerechts vom 26. Februar 2010 (UEK-Rundschreiben Nr. 2) festgelegt.

[11] Gemäss UEK-Rundschreiben Nr. 2 sind die Newave-Aktien als illiquid zu qualifizieren, da der monatliche Median des täglichen Handelsvolumens der börslichen Transaktionen nicht - wie vorausgesetzt - in mindestens zehn, sondern nur in fünf von zwölf der Voranmeldung vorausgehenden vollständigen Monaten gleich oder grösser als 0.04 % des handelbaren Teils des Beteiligungspapiers (Free Float) war.

[12] Die Anbieterin hat KPMG mit der Bewertung der Newave-Aktie und der Prüfung des Angebots beauftragt. Im Bewertungsgutachten hat KPMG einen Wert von CHF 41.80 pro Newave-Aktie ermittelt (zum Vergleich: der VWAP per 9. Dezember 2011 betrug CHF 41.17 und der Schlusskurs der Newave-Aktie vom 9. Dezember 2011 betrug CHF 45.75). KPMG verwendet zur Bewertung die Discounted Cash Flow Methode und plausibilisiert ihr Resultat mit der Analyse vergleichbarer kotierter Unternehmen.

[13] Im Vergleich mit der Fairness Opinion (vgl. hierzu hinten Erw. 7.2) fällt auf, dass der Wert gemäss Bewertungsgutachten (CHF 41.80) ca. 19 % unter der unteren Bandbreite der Fairness Opinion (CHF 51.50) liegt. Aufgrund der unterschiedlichen Bewertungsoptik können eine Bewertung und eine Fairness Opinion zu verschiedenen Resultaten führen. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Wert gemäss einer Bewertung zum Zwecke der Bestimmung des Mindestpreises unter dem Mittelwert einer Fairness Opinion liegen kann. Im vorliegenden Fall ist die Differenz allerdings signifikant. Die Übernahmekommission hat Stellungnahmen sowohl von der Erstellerin des Bewertungsgutachtens wie auch von derjenigen der Fairness Opinion zu den wesentlichen Differenzen in der DCF Bewertung eingeholt. Diese liegen in einem Minderheitsabzug und einem Risikozuschlag in den Kapitalkosten für KMU, welche nur im Bewertungsbericht, nicht aber in der Fairness Opinion vorgenommen wurden. Während ein Risikozuschlag in den Kapitalkosten für KMU üblich ist, bestehen bezüglich des Minderheitsabzugs, zumindest was die vorliegende Zielgesellschaft betrifft, ernsthafte Zweifel, da diese vor der Transaktion von keinem Aktionär kontrolliert wurde. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Bewertungsparametern ist vorliegend jedoch nicht erforderlich, da auch die Streichung des Minderheitsabzugs eine Erhöhung auf lediglich CHF 46.50 bewirken würde, womit der Angebotspreis von CHF 56 nach wie vor klar darüber läge. Im Übrigen werden die einzelnen verwendeten Parameter im Bewertungsgutachten und in der Fairness Opinion (vgl. hinten Erw. 7.2) transparent aufgezeigt.

4.3 Preis des vorausgegangenen Erwerbs

[14] Während der letzten zwölf Monate vor der Publikation der Voranmeldung haben ABB und die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen insgesamt 1'400'101 Newave-Aktien, entsprechend 44.8 % der Stimmrechte, gekauft (vgl. Sachverhalt lit. D). Der dafür bezahlte Preis entspricht jeweils dem Angebotspreis von CHF 56.

4.4 Ergebnis

[15] Der Angebotspreis von CHF 56 liegt über dem mittels Bewertung ermittelten Wert von CHF 41.80 und entspricht dem im Rahmen des vorausgegangenen Erwerbs bezahlten Preis. Somit sind die Bestimmungen über den Mindestpreis gemäss Art. 32 Abs. 4 BEHG eingehalten. Die Prüfstelle hat dies in ihrem Bericht bestätigt.

5. Best Price Rule

[16] Gemäss Art. 10 Abs. 1 UEV muss ein Anbieter, der von der Veröffentlichung des Angebotes bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwirbt, diesen Preis allen Empfängern des Angebotes anbieten (Best Price Rule). Nach Abs. 2 ist die Best Price Rule auch auf den Erwerb von Finanzinstrumenten anwendbar. Dies erfasst auch den Erwerb von Mitarbeiteroptionen auf Aktien der Zielgesellschaft durch die Anbieterin (vgl. Verfügung 416/03 vom 28. Dezember 2009 in Sachen Jelmoli Holding AG, Erw. 1.1).

[17] Sämtliche unter dem Optionsplan und aufgrund von Vereinbarungen ausgegebenen Optionen auf Newave-Aktien werden aufgrund der dort vorgesehenen Kontrollwechselklauseln ausübbar. Sie sind alle „in the money" (vgl. Angebotsprospekt, Abschnitt E, Ziffer 2). Sofern die Anbieterin für diese Optionen wie von ihr im Angebotsprospekt beschrieben (vgl. Angebotsprospekt, Abschnitt E, Ziffer 2) den Angebotspreis abzüglich den Ausübungspreis bezahlt, ist die Best Price Rule eingehalten (vgl. u.a. Empfehlung 318/04 vom 9. Juni 2007 in Sachen Converium Holding AG, Erw. 8).

[18] Die Prüfstelle hat die Einhaltung der Best Price Rule zu bestätigen (Art. 28 Abs. 1 lit. d UEV).

6. Bedingungen

[19] Nach Art. 7 Abs. 1 UEV muss der Anbieter innerhalb von sechs Wochen nach der Voranmeldung einen Angebotsprospekt veröffentlichen, der den Konditionen der Voranmeldung entspricht. Die im Angebotsprospekt enthaltenen Bedingungen sind bereits in der Voranmeldung enthalten.

[20] Das Angebot steht unter den Bedingungen a) bis h) (zum Wortlaut vgl. Angebotsprospekt, Abschnitt B, Ziffer 7).

6.1 Bedingung a)

[21] Knüpft der Anbieter sein Angebot an das Erreichen einer Mindestbeteiligung an der Zielgesellschaft, so darf die Schwelle nicht unrealistisch hoch sein. Andernfalls würde es im Belieben der Anbieterin stehen, ein aufgrund der unrealistischen Bedingung von Anfang an zum Scheitern verurteiltes Angebot mittels Verzicht auf die entsprechende Bedingung doch zustande kommen zu lassen. Die Bedingung verkäme so zu einer unzulässigen Potestativbedingung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 UEV (vgl. Verfügung 416/01 vom 13. Juli 2009 in Sachen Jelmoli Holding AG, Erw. 7.2).

[22] Das Erreichen der in der Bedingung a) gesetzten Schwelle von 66.7 % scheint realistisch, zumal die Anbieterin bereits vor der Voranmeldung Aktienkaufverträge im Umfang von 44.8 % der Stimmrechte abgeschlossen hat und in Bezug auf die von diesen Aktionären unter dem Aktienplan gehaltenen Newave-Aktien Andienungserklärungen vorliegen (vgl. Sachverhalt lit. D). Die Bedingung a) ist demnach zulässig.

6.2 Bedingung f)

[23] Bedingung f) entspricht in Bezug auf die in (i) erwähnten Massnahmen und in Bezug auf die in (ii) erwähnten Fusionen und Kapitalerhöhungen der Praxis der Übernahmekommission (vgl. Verfügung 467/01 vom 28. Januar 2011 in Sachen Feintool Holding AG, Erw. 7.3). Dasselbe gilt in Bezug auf die in (iii) erwähnte Nichteinführung einer Vinkulierung oder Stimmrechtsbeschränkung (vgl. Empfehlung 243/01 vom 22. Juni 2005 in Sachen Leica Geosystems Holdings AG, Erw. 3.4).

[24] Neu ist hingegen zum einen der in (i, y) erfasste Tatbestand, wonach die Generalversammlung keine Transaktionen wie Kauf, Vermögensübertragung etc. beschlossen hat, die insgesamt mehr als CHF 1'082'500 zum EBIT beitragen (entsprechend 10 % des EBIT der Newave Gruppe im Geschäftsjahr 2010). Gemäss der Praxis der UEK ist eine solche Bedingung zulässig, sofern sie sich auf von der Generalversammlung beschlossene Transaktionen bezieht, die 10 % der Bilanzsumme ausmachen. Die erforderliche Wesentlichkeit ist jedoch auch bei einem Beitrag an 10 % an den EBIT gegeben, weshalb diese Tatbestandsvariante ebenfalls zulässig ist.

[25] Neu ist zudem der in (ii) erfasste Tatbestand der Aufspaltung. Mit einer Aufspaltung geht die aufzuspaltende, übertragende Gesellschaft unter (Art. 29 lit.a FusG), weshalb ein solcher Vorgang ohne Weiteres geeignet ist, dem Anbieter das Erreichen der Kontrolle über die Zielgesellschaft zu verunmöglichen. Eine Aufspaltung kann daher auch ohne eine Wesentlichkeitsgrenze in die Bedingung aufgenommen werden.

6.3 Bedingungen b) bis e), g) und h)

[26] Bedingungen b) bis e), g) und h) sind gemäss Praxis der Übernahmekommission zulässig (vgl. zu Bedingung b) bis e) und g) Verfügung 467/01 vom 28. Januar 2011 in Sachen Feintool Holding AG, Erw. 7.3; zu Bedingung h) vgl. Empfehlung 88/04 vom 11. April 2001 in Sachen Sulzer AG, Erw. 8.7).

7. Bericht des Verwaltungsrats

7.1 Empfehlung des Verwaltungsrats

[27] Nach Art. 29 Abs. 1 BEHG legt der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft einen Bericht vor, in dem er zum Angebot Stellung nimmt. Die darin abgegebenen Informationen müssen wahr und vollständig sein. Der Bericht muss alle Informationen enthalten, die notwendig sind, damit die Angebotsempfänger ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können. Für weitere Einzelheiten sei auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen (Art. 30 ff. UEV).

[28] Zur Beurteilung des vorliegenden Angebots wurde aufgrund von Interessenkonflikten der Verwaltungsratsmitglieder Vllaznim Xhiha (Präsident), Friedhelm Loh (Mitglied) und Filippo Marbach (Mitglied) sowie aufgrund eines möglichen Interessenkonflikts von Hans-Peter Diener (Mitglied) ein unabhängiges Komitee, bestehend aus Rudolf Kägi (Vizepräsident) und Mauro Saladini (Mitglied) gebildet. Dieses Komitee hat in Übereinstimmung mit Art. 29 Abs. 1 BEHG und Art. 30 UEV einen Bericht zum vorliegenden Angebot erstellt und unter Bezugnahme auf die von Bank Sarasin erstellte Fairness Opinion einstimmig entschieden, den Aktionären das öffentliche Kaufangebot von ABB zur Annahme zu empfehlen.

7.2 Fairness Opinion


[29] Das Komitee hat Bank Sarasin beauftragt, die finanzielle Angemessenheit des öffentlichen Kaufangebots zu prüfen (Fairness Opinion). Bank Sarasin hat in der Fairness Opinion eine Wertbandbreite pro Newave-Aktie von CHF 51.50 bis CHF 59.90 ermittelt und beurteilt den Angebotspreis von CHF 56 pro Newave-Aktie aus finanzieller Sicht als fair und angemessen (vgl. Fairness Opinion, S. 22; zu den unterschiedlichen Resultaten der Fairness Opinion und des Bewertungsberichts vgl. Erw. 4.2).

[30] Die von Bank Sarasin für ihre Meinungsbildung verwendeten Informationen und Bewertungsmethoden, die Bewertungsannahmen und die angewandten Parameter sowie deren Herleitung sind in der Fairness Opinion offengelegt, so dass die Angebotsempfänger die Einschätzung der Expertin nachvollziehen und ihren Entscheid über die Annahme oder Ablehnung des Angebots in Kenntnis der Sachlage treffen können. Die Fairness Opinion ist damit im Sinn von Art. 30 Abs. 5 UEV hinreichend begründet.

7.3 Jahres- oder Zwischenabschluss

[31] Der letzte von der Zielgesellschaft publizierte Zwischenabschluss ist derjenige per 30. Juni 2011 und liegt damit im Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist mehr als sechs Monate zurück. Die Zielgesellschaft wird bis spätestens am 16. Januar 2012 einen Zwischenabschluss per 30. November 2011 publizieren. Überdies wird das Komitee am Tag der Publikation des Zwischenabschlusses per 30. November 2011 in einer Ergänzung des Verwaltungsratsberichts angeben, ob und inwieweit seit dem 30. November 2011 wesentliche Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten von Newave eingetreten sind (vgl. Verwaltungsratsbericht, Ziffer 7).

[32] Der Verwaltungsratsbericht entspricht in Bezug auf die Erstellung eines aktuellen Zwischenabschlusses und in Bezug auf die Angabe wesentlicher Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten seit dem Stichtag des Zwischenberichts per 30. Juni 2011 den Anforderungen gemäss Praxis der Übernahmekommission (vgl. u.a. Verfügung 430/01 vom 2. Dezember 2009 in Sachen Cham Paper Group Holding AG, Erw. 7.1).

7.4 Übrige Informationen


[33] In Bezug auf die Offenlegung weiterer Informationen entspricht der Bericht des Verwaltungsrats den gesetzlichen Anforderungen. Namentlich enthält der Bericht die mit Blick auf Art. 32 UEV relevanten Angaben bezüglich der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung.

8. Publikation

[34] Die vorliegende Verfügung wird am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht (Art. 33a BEHG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 UEV).

9. Gebühr

[35] Das Angebot umfasst maximal 1'686'869 Newave-Aktien zum Angebotspreis von CHF 56. Der Wert des gesamten Angebots liegt somit bei CHF 94'464'664. Gemäss Art. 69 Abs. 2 lit.a i.V.m. Abs. 3 UEV wird folglich eine Gebühr von CHF 47'232 zu Lasten der Anbieterin erhoben.

Die Übernahmekommission verfügt:

  1. Das öffentliche Kaufangebot von ABB Schweiz AG an die Aktionäre von Newave Energy Holding SA entspricht den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote.

  2. Diese Verfügung wird am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

  3. Zu Lasten von ABB Schweiz AG wird eine Gebühr von CHF 47'232 erhoben.


Der Präsident:


Prof. Luc Thévenoz

Diese Verfügung geht an die Parteien:

  • Newave Energy Holding SA (vertreten durch Dr. Peter Isler und Dr. Phillipe Weber, Niederer Kraft & Frey AG)
  • ABB Schweiz AG (vertreten durch Dr. Claude Lambert und Micha Fankhauser,Homburger AG).

Diese Verfügung geht zur Kenntnisnahme an:

  • KPMG AG (Prüfstelle).

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, CH-3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):
Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens 2 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben.

Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH - 8021 Zürich, counsel@takeover.ch, Telefax: +41 58 499 22 91) innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung zu laufen.

Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 UEV enthalten.