SWISS TAKEOVER BOARD

Transaktionen

0243 - Leica Geosystems Holdings AG

Empfehlung Leica Geosystems Holdings AG vom 3. August 2005

Öffentliche Kaufangebote der Hexagon AB (publ), Stockholm, Schweden, und der Edelweiss Holdings ApS, Kopenhagen, Dänemark, an die Namenaktionäre der Leica Geosystems Holdings AG, Balgach – Zeitplan der Angebote / Akteneinsicht

A.
Die Leica Geosystems Holdings AG („Leica“ oder „Zielgesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Balgach (SG). Ihr Aktienkapital beträgt CHF 117'329'100, aufgeteilt in 2'346'582 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 50. Die Namenaktien sind an der SWX Swiss Exchange („SWX“) kotiert.

B.
Die Hexagon AB (publ) („Hexagon“ oder „Anbieterin I“) ist eine Publikumsaktiengesellschaft mit Sitz in Stockholm, Schweden. Nach der letzten ordentlichen Generalversammlung vom 3. Mai 2005 beträgt das Aktienkapital der Hexagon SEK 230'691'384 und ist eingeteilt in 3'150'000 voll einbezahlte Aktien der Klasse A (diese Aktien haben je 10 Stimmrechte) und 54'522'846 voll einbezahlte Aktien der Klasse B (diese Aktien haben je ein Stimmrecht). Die Aktien der Klasse B der Hexagon sind in der A-Liste an der Stockholmer Börse kotiert.

C.
Die Edelweiss Holding ApS („Edelweiss“ oder „Anbieterin II“) ist eine privatrechtliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung von unbeschränkter Dauer, welche per 20. Juli 2005 gemäss dem Recht des Königreichs Dänemark gegründet wurde. Ihr Sitz ist im Stadtbezirk Kopenhagen. Das Aktienkapital von Edelweiss beträgt DKK 125'000, eingeteilt in 125 Aktien mit einem Nennwert von je DKK 1000, und ist voll einbezahlt. Edelweiss wurde zum Zweck der Unterbreitung dieses Angebots gegründet.

Edelweiss ist eine indirekte, 100%ige Tochtergesellschaft von Danaher Corporation („Danaher“). Danaher ist eine unter dem Recht des Staates Delaware, USA, gegründete Gesellschaft mit Verwaltung in Washington, D.C. Die Börsenkapitalisierung von Danaher beträgt rund US$ 16,9 Milliarden. Die Aktien sind an der New York Stock Exchange wie auch an der Pacific Stock Exchange kotiert.

D.
Am 13. Juni 2005 kündigte Hexagon in den elektronischen Medien an, dass sie voraussichtlich am 27. Juni 2005 ein öffentliches Übernahmeangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von CHF 50 Nennwert der Leica unterbreiten werde. Ebenfalls am 13. Juni 2005 teilte Leica mittels Pressemitteilung mit, dass der Verwaltungsrat von Leica das von Hexagon angekündigte Übernahmeangebot einstimmig ablehne.

E.
Am 16. Juni 2005 erfolgte die landesweite Publikation der Voranmeldung, indem diese in mehreren Zeitungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht wurde. Als Preis des Angebots sind CHF 440 je Leica-Namenaktie angekündigt. Das Angebot wurde an verschiedene Bedingungen geknüpft.

F.
Am 22. Juni 2005 erliess die Übernahmekommission die Empfehlung zur Voranmeldung (Empfehlung in Sachen Leica Geosystems Holdings AG vom 22. Juni 2005 – Voranmeldung).

G.
Am 27. Juni 2005 erfolgte die landesweite Verbreitung des öffentlichen Kaufangebots der Hexagon für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Leica, indem dieses in mehreren Zeitungen auf Deutsch und Französisch veröffentlicht und den elektronischen Medien zugestellt wurde.

H.
Am 7. Juli 2005 erliess die Übernahmekommission die Empfehlung zum Angebotsprospekt (Empfehlung in Sachen Leica Geosystems Holdings AG vom 7. Juli 2005 – Angebotsprospekt). Darin erwog sie unter anderem, dass der Bericht des Verwaltungsrats von Leica bis spätestens 15. Juli 2005 zu veröffentlichen sei und verlangte verschiedene inhaltliche Präzisierungen.

I.
Der Verwaltungsrat von Leica veröffentlichte seinen Bericht am 15. Juli 2005 in den elektronischen Medien und in den Tageszeitungen. Darin führte er unter anderem aus, dass die Generalversammlung vom 6. Juli 2005 eine Dividendenausschüttung von CHF 4 je Aktie beschlossen habe (Auszahlungstag 11. Juli 2005) und der Angebotspreis nun CHF 436 betrage.

J.
Am 20. Juli 2005 erliess die Übernahmekommission die Empfehlung zum Verwaltungsratsbericht (Empfehlung in Sachen Leica Geosystems Holdings AG vom 20. Juli 2005 – Verwaltungsratsbericht). Unter anderem verpflichtete die Übernahmekommission Hexagon, die Angebotsfrist bis zum 9. August 2005 zu verlängern und die Anpassung des Angebotspreises bis spätestens am 25. Juli 2005 zu veröffentlichen (vgl. Empfehlung in Sachen Leica Geosystems Holdings AG vom 20. Juli 2005 – Verwaltungsratsbericht, Erw. 1.2.3.3 und Erw. 1.5.2).

K.
Am 21. Juli 2005 veröffentlichte die Anbieterin I landesweit die Herabsetzung des Angebotspreises von CHF 440 auf CHF 436 je Leica-Namenaktie.

L.
Am 26. Juli 2005 kündigte Edelweiss in den elektronischen Medien an, dass sie voraussichtlich am 28. Juli 2005 ein öffentliches Übernahmeangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Leica unterbreiten würde.

M.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 26. Juli 2005 wurden die Parteien eingeladen, allfällige Bemerkungen zum Vorschlag der Übernahmekommission bezüglich des zeitlichen Ablaufs der Angebote bis spätestens am 27. Juli 2005 anzubringen. Der Zeitplan lautet wie folgt:

28. Juli 2005 Publikation Angebot von Edelweiss, gleichzeitig Beginn Karenzfrist von 10 Börsentagen, d.h. bis am 10. August 2005 (Art. 14 Abs. 1 und 2 UEV-UEK)
Gleichzeitige Verlängerung des Angebots von Hexagon auf das Ende der Angebotsfrist von Edelweiss
2. August 2005 (12.00 Uhr) Stellungnahme Hexagon und Leica zum Angebot von Edelweiss
3. August 2005 (18.00 Uhr) Stellungnahme Edelweiss zur Stellungnahme Hexagon und Leica
9. August 2005 Empfehlung UEK zum Angebot von Edelweiss
11. August 2005 Beginn der Angebotsfrist Edelweiss
Publikation der Empfehlung vom 9. August 2005 durch UEK
17. August 2005 Fristablauf für die Veröffentlichung des Verwaltungsratsberichts von Leica (Art. 32 Abs. 2 UEV-UEK)
24. August 2005 Ablauf Angebote von Hexagon und von Edelweiss (Art. 50 Abs. 1 UEV-UEK)
25. August 2005 Bekanntgabe der provisorischen Zwischenergebnisse an die Börse, die UEK und elektronische Medien (Art. 43 Abs. 1 UEV-UEK)
spätestens am 31. August 2005 Publikation der definitiven Zwischenergebnisse in der Presse (Art. 43 Abs. 2 UEV-UEK)
Gleichzeitig Bekanntgabe Eintritt Bedingungen oder Verzicht
Gleichzeitig Beginn der Nachfrist (Art. 14 Abs. 5 UEV-UEK)
spätestens am 13. September 2005 Letzter Tag der Nachfrist
spätestens am 14. September 2005 Bekanntgabe der provisorischen Endergebnisse an die Börse, die UEK und elektronische Medien (Art. 46 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 UEV-UEK)
spätestens am 20. September 2005 Veröffentlichung der definitiven Endergebnisse in der Presse (Art. 46 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 UEV-UEK)


Die Parteien brachten keine Bemerkungen zum Zeitplan an.

N.
Am 27. Juli 2005 reichte die Zielgesellschaft per Fax ein Gesuch um Zustellung der Transaktionsmeldungen gemäss Art. 37 ff. UEV-UEK ein. Die Zustellung dieser Meldungen sei ein Ausfluss ihres Akteneinsichtsrechts. Mit verfahrensleitender Anordnung vom gleichen Tag wurden die Anbieterinnen eingeladen, bis spätestens am 29. Juli 2005, 12.00 Uhr, Stellung zu nehmen. Beide Anbieterinnen unterstützen in ihren fristgerecht eingereichten Stellungnahmen das Gesuch der Zielgesellschaft unter der Bedingung, dass ihnen dasselbe Akteneinsichtsrecht gewährt würde.

O.
Am 28. Juli 2005 erfolgte die landesweite Verbreitung des öffentlichen Kaufangebots der Edelweiss für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Leica. Dieses wurde in mehreren Zeitungen auf Deutsch und Französisch veröffentlicht und den elektronischen Medien zugestellt.

P.
Zur Prüfung der vorliegenden Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Hans Caspar von der Crone (Präsident), Frau Claire Huguenin und Herrn Hans Rudolf Widmer gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:


1. Konkurrierende Angebote

Das Angebot von Edelweiss wurde am 28. Juli 2005 veröffentlicht, d.h. vor dem dritten Börsentag vor Ablauf des Angebotes der Hexagon (vgl. Sachverhalt Erw. O.). Dieses ist folglich als konkurrierendes Angebot i.S.v. Art. 30 Abs. 1 BEHG zu qualifizieren (Art. 49 Abs. 1 UEV-UEK).


2. Zeitplan der Angebote

2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 UEV-UEK ist der Ablauf des vorhergehenden Angebotes ohne weiteres bis zum Ablauf eines konkurrierenden Angebotes zu verlängern, wenn letzteres nach dem vorhergehenden Angebot abläuft. Der Zeitplan des Angebotes der Hexagon ist somit diesbezüglich an denjenigen der Edelweiss anzupassen. Hexagon wird die Öffentlichkeit, unter analoger Anwendung von Art. 8 UEV-UEK, darüber orientieren.

2.2 Grundsätzlich ist der Anbieter frei, den Zeitplan seines Angebotes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften festzulegen. Im Falle von konkurrierenden Angeboten muss jedoch die Übernahmekommission sicherstellen, dass die Empfänger der Angebote, ungeachtet der Reihenfolge der Veröffentlichung, zwischen den verschiedenen Angeboten frei wählen können (Art. 30 Abs. 1 BEHG und Art. 47 Abs. 3 UEV-UEK). Insofern hat sie den Zeitplan der verschiedenen Angebote anzupassen und zu koordinieren, wenn dies für deren reibungslose Durchführung notwendig ist. Gemäss Art. 47 Abs. 4 UEV-UEK ist sie insbesondere berechtigt, die Maximaldauer der Angebote festzusetzen und die Fristen für die Änderung oder den Widerruf von Angeboten zu verkürzen. Edelweiss beabsichtigt, ihr Angebot grundsätzlich nicht länger als während der in Art. 49 Abs. 3 UEV-UEK vorgesehenen Minimaldauer von 10 Börsentagen offen zu lassen. Insofern rechtfertigt es sich im Moment nicht, die Fristen zu verkürzen.

2.3 Hexagon und Edelweiss können ihre Angebote gemäss den Fristen der UEV-UEK fortführen bzw. lancieren. Hexagon kann gemäss Art. 51 Abs. 1 UEV-UEK bis spätestens am fünften Börsentag vor verlängertem Ablauf ihres Angebotes eine Änderung ihrer Offerte bekannt geben. Dies würde eine Karenzfrist von drei Börsentagen auslösen (Art. 51 Abs. 2 UEV-UEK). Danach wäre das geänderte Angebot während zehn Börsentagen offen (art. 51 Abs. 3 UEV-UEK). Eine Offerte eines dritten Anbieters müsste bis spätestens am dritten Börsentag vor Ablauf der vorhergehenden Angebote veröffentlicht werden (Art. 49 Abs. 1 UEV-UEK).


3. Akteneinsichtrecht in Transaktionsmeldungen

3.1 Transaktionsmeldungen der Parteien

3.1.1 Die Transaktionsmeldungen nach Art. 37 UEV-UEK stellen Dokumente in einem laufenden Übernahmeverfahren dar, im Rahmen dessen die Zielgesellschaft und die Anbieterinnen gemäss Art. 53 UEV-UEK Parteistellung besitzen. Die Meldungen der Anbieterinnen und der mit ihnen in gemeinsamer Absprache handelnden Personen können je nach Inhalt die Entscheidfindung der Übernahmekommission beeinflussen. Sie unterliegen somit der Akteneinsicht, sofern ihr keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die Übernahmekommission hat daher gemäss Art. 55 Abs. 1 UEV-UEK mittels einer Abwägung der Interessen der Anbieterinnen und derjenigen der Zielgesellschaft über den Anspruch auf Akteneinsicht zu entscheiden (siehe Empfehlung II vom 19. März 2001 i.S. Sulzer, Erw. 4).

3.1.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in hängigen Verwaltungsverfahren den Parteien Einblick in die Verfahrensakten zu gewähren (BGE 115 V 302). Sie brauchen kein Interesse an der Akteneinsicht nachzuweisen, dieses wird – kraft Verfahrensbeteiligung – vorausgesetzt (113 Ia 4). Da die Anbieterinnen kein Geheimhaltungsinteresse geltend machen, wird das vorliegende Gesuch der Zielgesellschaft gutgeheissen und das gleiche Einsichtsrecht den Anbieterinnen gewährt.

3.1.3 Die Übernahmekommission wird Leica, Hexagon und Edelweiss jeweils die ihr von den Parteien und den mit ihnen in gemeinsamer Absprache handelnden Personen zugestellten Meldungen über getätigte Transaktionen in Leica-Titeln gemäss Art. 37 UEV-UEK bis zum Ende der Nachfrist der Übernahmeangebote per Fax zustellen. Da der Entscheid der Veröffentlichung gemäss Art. 42 UEV-UEK alleine der Übernahmekommission zusteht, erfolgt die Weiterleitung an die Parteien unter der Auflage, diese Informationen weder zu veröffentlichen noch auf eine andere Weise an Dritte weiterzugeben. Die bisher bei der Übernahmekommission eingegangenen Transaktionsmeldungen sowie alle neu eintreffenden Meldungen werden der Zielgesellschaft und den Anbieterinnen nach Ablauf der fünftägigen Einsprachefrist zugestellt.


3.2 Transaktionsmeldungen von meldepflichtigen Aktionären

Die Aktionäre, die über mindestens 5 Prozent der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügen, unterliegen der Meldepflicht von Art. 37 ff. UEV-UEK. Im Gegensatz zu den Anbieterinnen und der Zielgesellschaft haben diese aber keine Parteistellung im Verfahren vor der Übernahmekommission (siehe Art. 53 UEV-UEK und BGE 129 II 183, Erw. 4). Ziel der in Art. 31 BEHG i.V.m. Art. 38 UEV-UEK vorgesehenen Meldepflicht ist, die UEK und die Börsen, an denen die Papiere zum Handel zugelassen sind, während der ganzen Angebotsdauer jederzeit über den Handel mit Beteilungspapieren der Zielgesellschaft zu orientieren. Dies dient der Überwachung des Marktes, insbesondere der Vorbeugung von Kursmanipulationen und der Sicherstellung der Gleichbehandlung der Aktionäre (siehe Botschaft vom 24. Februar 1993 zum Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel, S. 48). Diese Transaktionsmeldungen bilden also nicht Grundlage für die Empfehlung und betreffen die Parteien nicht ummittelbar. Somit unterstehen sie nicht der Akteneinsicht.


4. Gebühr

Die Gebühr zu Lasten von Edelweiss wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.
Gemäss Art. 62 Abs. 5 UEV-UEK kann die Übernahmekommission in besonderen Fällen, namentlich wenn die Zielgesellschaft einem Ausschuss besondere Arbeit verursacht hat, eine Gebühr auferlegen. Verfahrensanträge bilden jedoch normalerweise keinen ausserordentlichen Aufwand im Sinne der Verordnung. Folglich wird an dieser Stelle keine separate Gebühr erhoben.


5. Publikation

Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG nach der Zustellung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.



Die Übernahmekommission erlässt folgende Empfehlung:

  1. Das Angebot der Hexagon AB (publ) wird gestützt auf Art. 50 Abs. 1 UEV-UEK bis am 24. August 2005 verlängert. Hexagon AB (publ) wird die Öffentlichkeit unter analoger Anwendung von Art. 43 UEV-UEK darüber orientieren.

  2. Die Übernahmekommission wird Leica Geosystems Holdings AG, Hexagon AB (publ) und Edelweiss Holdings ApS nach Ablauf der fünftägigen Einsprachefrist sämtliche ihr von der Hexagon AB (publ) und der Edelweiss Holdings ApS und der mit ihnen in gemeinsamer Absprache handelnden Personen zugestellten Meldungen betreffend Transaktionen in Titeln der Leica Geosystems Holdings AG gemäss Art. 37 ff. UEV-UEK bis zum Ende der Nachfrist der öffentlichen Kaufangebote unter der Auflage zukommen lassen, dass diese Informationen weder veröffentlicht noch auf eine andere Weise an Dritte weitergegeben werden dürfen.

  3. Die Übernahmekommission wird Leica Geosystems Holdings AG, Hexagon AB (publ) und Edelweiss Holdings ApS sämtliche ihr von den meldepflichtigen Aktionären und den mit solchen Aktionären in gemeinsamer Absprache handelnden Personen zugestellten Meldungen betreffend Transaktionen in Titeln der Leica Geosystems Holdings AG gemäss Art. 38 ff. UEV-UEK nicht zukommen lassen.

  4. Diese Empfehlung wird nach der Zustellung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

  5. Die Gebühr zu Lasten von Edelweiss Holdings ApS, wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

  6. Es wird keine Gebühr von der Leica Geosystems Holdings AG erhoben.

 

Der Präsident:


Hans Caspar von der Crone 

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an:

  • Leica Geosystems Holdings AG, durch ihren Vertreter;
  • Hexagon AB (publ), durch ihren Vertreter;
  • Edelweiss Holdings ApS, durch ihren Vertreter;
  • die Eidgenössische Bankenkommission.
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