Übernahmekommission

03.04.2010

UEK-Rundschreiben Nr. 2: Liquidität im Sinn des Übernahmerechts

4. März 2010: Die Übernahmekommission hat heute ihr UEK-Rundschreiben Nr.2: Liquidität im Sinn des Übernahmerechts zusammen mit einem Informationsschreiben und einem Expertenbericht veröffentlicht.



29.12.2009

Jelmoli Holding AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass die Swiss Prime Site die Best Price Rule nicht verletzt, wenn sie im Rahmen eines Kraftloserklärungsverfahrens oder ausserhalb eines solchen Kaderoptionen, welche es ermöglichen Namenaktien von Jelmoli zu erwerben, zu einem bestimmten Preis im Tausch gegen Namenaktien der Swiss Prime Site AG oder gegen Barzahlung erwirbt.



12.03.2009

Cham Paper Group Holding AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von BURU Holding AG an die Aktionäre von Cham Paper Group Holding AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.



20.11.2009

BioXell S.p.A.

Information der Übernahmekommission vom 20. November 2009:

Am 18. November 2009 hat Cosmo Pharmaceuticals S.p.A., Milan, Italien, eine Voranmeldung eines öffentliches Kaufangebots für sämtliche sich im Publikum befindenden Namenaktien der BioXell S.p.A., Milan, Italien, publiziert. BioXell S.p.A. ist eine italienische Gesellschaft mit Kotierung an der SIX Swiss Exchange.

In ihrer Voranmeldung hält Cosmo Pharmaceuticals S.p.A. fest, dass die Bestimmungen des schweizerischen Übernahmerechts nicht anwendbar sind. Sie unterstellt sich dennoch freiwillig den materiellen Bestimmungen des Übernahmerechts.

Die Übernahmekommission bestätigt, dass das Angebot von Cosmo Pharmaceuticals S.p.A. gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) nicht den schweizerischen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote untersteht. Die Übernahmekommission wird folglich die Gesetzeskonformität dieses Angebots nicht prüfen und keinen entsprechenden Entscheid erlassen.



18.11.2009

Thurella AG

Die Übernahmekommission hat das Nichtbestehen einer Angebotspflicht betreffend Thurella AG für Zürcher Kantonalbank, Thurgauer Kantonalbank, Reichmuth & Co., NERBAG, Herr Markus Eberle und Baryon AG festgestellt.



16.11.2009

Implenia AG

16. November 2009 - Die Übernahmekommission hat Credit Suisse eine Ausnahme von der Pflicht gewährt, den Aktionären von Implenia AG ein öffentliches Kaufangebot zu unterbreiten. Weiter hat sie festgestellt, dass Credit Suisse weder mit der Laxey-Gruppe noch mit den Käufern der Implenia-Beteiligung eine Gruppe bildet. Sie hat auch das Vorliegen einer Angebotspflicht für die Käufer verneint, sofern keiner dieser Käufer für sich alleine die Schwelle von 33 1/3% der Stimmrechte an Implenia AG überschreitet.



Die Übernahmekommission (UEK) ist eine Bundesbehörde, welche bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) vom 24. März 1995 geschaffen wurde. Sie hat die Kompetenz, allgemeine Grundsätze zu definieren und ist für die Einhaltung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote besorgt.

Diese Web Site wurde in erster Linie konzipiert, um die Öffentlichkeit über die Aktivitäten der Übernahmekommission in den Bereichen Gesetzgebung und Erlass von Empfehlungen zu informieren. Um das übliche Vernehmlassungsverfahren zu erweitern, werden die ausgearbeiteten Texte und Richtlinien vor ihrem in Kraft treten auf dieser Webpage publiziert.

Anregungen zu den Gesetzestexten, den Erlassen der Kommission, den weiteren Texten und Richtlinien oder zum Aufbau dieser Seite sind herzlich willkommen. Benutzen Sie unseren Kontakt, um uns Ihre Mitteilungen zukommen zu lassen.